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   OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19   

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OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19 (https://dejure.org/2021,54742)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.12.2021 - 1 A 625/19 (https://dejure.org/2021,54742)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Dezember 2021 - 1 A 625/19 (https://dejure.org/2021,54742)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    EStG § 7i EStG § 7h Abs. 3 WEG § 1 Abs. 2
    Baudenkmal; erhöhte Absetzungen; Herstellungskosten; Aufwendungen; Eigentumswohnung; Miteigentumsanteil; Aufteilungsmaßstab; Grundlagenbescheid; Bauträgerfall; Beweislast

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachweis bescheinigungsfähiger Aufwendungen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 17.09.2020 - 1 A 173/18

    Denkmal; Eigentumswohnung; erhöhte Absetzungen; Aufteilung auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19
    Zum Aufteilungsmaßstab für die von der Verwaltungsbehörde zu bescheinigenden erhöhten Absetzungen nach § 7i i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG in Bauträgerfällen ohne gesonderte Rechnungslegung für die einzelnen Eigentumswohnungen (wie Senatsurt. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -, juris).

    Im Rahmen des Rechtsgesprächs in der Berufungsverhandlung hat der Senat u. a. darauf hingewiesen, dass sein im Zulassungsbeschluss vom 23. Februar 2021 zitiertes Urteil vom 17. September 2020 - 1 A 173/18 -, juris, zum Maßstab für die Aufteilung von bescheinigungsfähigen Gesamtaufwendungen für ein denkmalgeschütztes Wohngebäude auf einzelne Eigentumswohnungen (§ 7i i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG) nach der Rücknahme der Revision im Verfahren - 4 C 1.21 - des Bundesverwaltungsgerichts durch die hiesige Beklagte zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist.

    Dies ist nach Überzeugung des Senats auch für das verwaltungsbehördliche Bescheinigungsverfahren nach § 7i Abs. 1 i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG zugrunde zu legen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -, juris 29); für einen abweichenden Begriff der Eigentumswohnung als Zuordnungsobjekt des Steuerrechts bietet das Landesrecht keine Grundlage.

    Hinsichtlich der Aufteilung der bescheinigungsfähigen Aufwendungen auf die einzelnen Wohnungen hat der Senat in seinem vorzitierten Grundsatzurteil vom 17. September 2020 - 1 A 173/18 - (a. a. O.) unter Rn. 31 ff. Folgendes ausgeführt:.

    Nach den Umständen des Falles kann davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte Vermietung nur möglich ist, wenn gewährleistet ist, dass Einblicke in die Wohnräume vor allem in den Abend- und Nachtstunden - vermieden werden können und die Wohnnutzung angesichts in dem Altbau angesichts seiner baulich bedingten Nachteile (u. a. bei der Wärmedämmung, vgl. Senatsbeschl. v. 12. April 2018 - 1 A 173/18 -, juris Rn. 13) vor Witterungseinflüssen und Feuchtigkeit geschützt werden kann (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 2020 - 4 B 26.20 -, juris Rn. 5).

    Dies gilt - mit Blick auf die Rücknahme der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision im Berufungsverfahren 1 A 173/18 durch die hiesige Beklagte - auch für den gesetzlich nicht ausdrücklich geregeltenAufteilungsmaßstab bei unterschiedlich ausgestatteten Eigentumswohnungen in einem denkmalgeschützen Gebäude.

  • BFH, 10.10.2017 - X R 6/16

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19
    Gemeinschafts- und Sondereigentum gehören als untrennbare Bestandteile zu dem ein-heitlichen Objekt Eigentumswohnung (wie BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39).

    Insoweit ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt, dass das Zuordnungsobjekt durch das Sondereigentum an den Räumen der Wohnung und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum gebildet wird, wie es der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WEG entspricht (vgl. BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 41: "die aus beiden Eigentumsformen zusammengesetzte Eigentumswohnung").

    Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den rechtlichen Maßstäben für die behördliche Zuordnung von bescheinigungsfähigen Sanierungsaufwendungen i. S. v. § 7i Abs. 1 i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG auf wesentlich unterschiedliche Eigentumswohnungen eines denkmalgeschützten Gebäudes ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht, obwohl sich die damit verbundenen Rechtsfragen in zahlreichen Bescheinigungsverfahren stellen.(...) Im Berufungsverfahren 1 A 369/14 (...) hat der Senat ausgeführt, dass dem Gesetzeswortlaut eine Aufspaltung der Herstellungskosten in einen Anteil für das Gemeinschafts- und einen Anteil in das Sondereigentum nicht zu entnehmen ist (Urt. v. 20. Oktober 2016 a. a. O. juris Rn. 21; vgl. auch BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39: "Gemeinschafts- und Sondereigentum [gehören] als untrennbare Bestandteile" zu dem einheitlichen Objekt Eigentumswohnung).

    Dieser Maßstab trägt der Regelung des § 1 Abs. 2 WEG bestmöglich Rechnung, nach der die Eigentumswohnung durch die unabtrennbaren Bestandteile Sonder- und Gemeinschaftseigentum gebildet wird, weshalb sie steuerrechtlich als einheitliches Wirtschaftsobjekt zu betrachten ist (vgl. BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39, 41).

  • OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 369/14

    Denkmal, Herstellungskosten, Abschreibungsmöglichkeit; Eigentumswohnung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19
    "Betreffen Sanierungsmaßnahmen in einem denkmalgeschützten Gebäude mehrere Eigentumswohnungen, ist die Verwaltungsbehörde zur Aufteilung des bescheinigungsfähigen Gesamtbetrags auf die jeweiligen Eigentumswohnungen berufen (BFH, Urt. v. 16. September 2014 - XR 29/12 -, juris Rn. 15; Urt. v. 10. Oktober - XR 1/17 -, juris Rn. 25 ff.; Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 -, juris 21), wobei sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 26 Abs. 2 VwVfG).

    Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den rechtlichen Maßstäben für die behördliche Zuordnung von bescheinigungsfähigen Sanierungsaufwendungen i. S. v. § 7i Abs. 1 i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG auf wesentlich unterschiedliche Eigentumswohnungen eines denkmalgeschützten Gebäudes ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht, obwohl sich die damit verbundenen Rechtsfragen in zahlreichen Bescheinigungsverfahren stellen.(...) Im Berufungsverfahren 1 A 369/14 (...) hat der Senat ausgeführt, dass dem Gesetzeswortlaut eine Aufspaltung der Herstellungskosten in einen Anteil für das Gemeinschafts- und einen Anteil in das Sondereigentum nicht zu entnehmen ist (Urt. v. 20. Oktober 2016 a. a. O. juris Rn. 21; vgl. auch BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39: "Gemeinschafts- und Sondereigentum [gehören] als untrennbare Bestandteile" zu dem einheitlichen Objekt Eigentumswohnung).

    Fehlt eine Rechnungslegung und fehlen sonst greifbare Anhaltspunkte für das Entstehen der Herstellungskosten, dann scheidet auch eine Schätzung aus (vgl. Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 - juris Rn. 21 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17

    Baudenkmal; Eigentumswohnung; Grundlagenbescheid; Bescheinigungsverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19
    Es handelt sich um einen objekt- und maßnahmebezogenen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - X R 8/08 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, juris Rn. 11).

    Die materielle Beweislast für das Vorliegen bescheinigungsfähiger Aufwendungen liegt bei demjenigen, der sie für sich beansprucht (BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - XR 8/08 -, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2020 - 1 A 624/19
    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände), die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung), die von der Klägerin vorgelegten Rechnungsunterlagen (drei Ordner) sowie die Gerichts- und Behördenakten des zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahrens 1 A 624/19 (zwei Bände Gerichtsakten, fünf Ordner und zwei Heftungen) verwiesen.

    Nicht anders als im Parallelverfahren 1 A 624/19, über das der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, setzen sich die für das Gebäude insgesamt als bescheinigungsfähig anzusetzenden Aufwendungen zusammen aus den von der Beklagten bescheinigten Aufwendungen in Höhe von 933.087,23 EUR, den Aufwendungen für die bei der Treppenaufarbeitung verbrauchte Schleifscheibe i. H. v. 141,88 EUR, über die das Verwaltungsgericht durch das insoweit nicht angefochtene Urteil vom 9. April 2019 entschieden hat, und den Aufwendungen für Rollläden (Rechnungsposition Nr. 126) i. H. v. 3.300 EUR (Summe 936.529,11 EUR).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19
    Es handelt sich um einen objekt- und maßnahmebezogenen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - X R 8/08 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, juris Rn. 11).
  • BFH, 16.09.2014 - X R 29/12

    Objektbezogenheit der Bescheinigung i. S. des § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19
    Die verwaltungsbehördliche Bescheinigung dient dem Nachweis des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG für das Gebäude oder für darin gelegene Eigentumswohnungen (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 1 A 78/14 -, juris Rn. 17) und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG).
  • BVerwG, 18.07.2001 - 4 B 45.01

    Steuerbescheinigung; erhöhte Absetzungen; Baudenkmal; Baumaßnahmen; Erhaltungs-

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Erwägung, dass die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG als "Teilausgleich für die Opfer" dienen, die sich aus den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzrechts ergeben (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 4 B 45.01 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19

    Kausalitätserfordernis der Bodenwerterhöhung bei Sanierungsausgleichsbeiträgen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19
    In Fällen dieser Art beschränkt sich die vollständige gerichtliche Kontrolle auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung; soweit der Bewertungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Prüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 -, juris für Wertermittlungen nach § 154 BauGB).
  • BVerwG, 11.11.2020 - 4 B 26.20

    Steuerbegünstigung von Aufwendungen für die Änderung und Modernisierung einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19
    Nach den Umständen des Falles kann davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte Vermietung nur möglich ist, wenn gewährleistet ist, dass Einblicke in die Wohnräume vor allem in den Abend- und Nachtstunden - vermieden werden können und die Wohnnutzung angesichts in dem Altbau angesichts seiner baulich bedingten Nachteile (u. a. bei der Wärmedämmung, vgl. Senatsbeschl. v. 12. April 2018 - 1 A 173/18 -, juris Rn. 13) vor Witterungseinflüssen und Feuchtigkeit geschützt werden kann (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 2020 - 4 B 26.20 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 21.03.2012 - 2 B 101.11

    Neubescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe;

  • BFH, 31.08.1994 - X R 2/93

    Vorlage einer Original-Bescheinigung

  • OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16

    Vorbescheid; Villa; Villengarten; Kulturdenkmal; Untätigkeitsklage

    Ob entgegenstehende Bescheide, die im Erfolgsfall - deklaratorisch (vgl. Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 40) - aufgehoben werden, rechtmäßig sind, ist für die Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts letztlich unerheblich (vgl. Senatsurt. v. 8. Dezember 2021 - 1 A 625/19 -, juris Rn. 22 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 15.12.2021 - 1 A 307/18

    Erledigung; Streitwert; teilweise Zulassung; Kostenentscheidung

    Der Senat hat Zweifel an dem von der Beklagten vormals praktizierten Aufteilungsmaßstab (vgl. Senatsurt. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -, juris Rn. 35 ff.; ebenso: Senatsurt. v. 8. Dezember 2021 - 1 A 624/19 - und - 1 A 625/19 -).
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